Berufsbetreuungen
Kann ein Volljähriger wegen einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Gericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Der Betreuer unterstützt ihn und hilft sodann bei der Regelung seiner Angelegenheiten im Rahmen der jeweiligen Aufgabenkreise, etwa der Gesundheits- und Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Behörden.
Die Aufgaben sind mannigfaltig. Eine Entmündigung entsteht hierdurch nicht. Vielmehr kann und soll der Betroffene, soweit es ihm möglich ist, seine Angelegenheiten gegebenenfalls mit Unterstützung des Betreuers selbst erledigen.